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Voraussetzung für das Führen eines InkassounternehmensI. Allgemeine VoraussetzungenDie Inkassobranche trägt zur Verbesserung der Liquidität ihrer Auftraggeber bei, indem sie die Einziehung fremder beziehungsweise abgetretener Forderungen betreibt. Bei seriösen Inkassobüros handelt es sich um kaufmännisch geführte Gewerbebetriebe, die sich gegen betriebseigene Mahnabteilungen und gegen Rechtsanwälte abgrenzen. Meldungen über dubiose Praktiken einiger Inkassounternehmen beschädigen jedoch den Ruf dieser gesamtwirtschaftlich positiv einzuordnen Inkassobürobranche. Gibt es zwar keine vorgeschriebene Berufsausbildung für den Betrieb eines Inkassobüros, so kann sich doch nicht jeder auf diesem Gebiet betätigen. Bedingung ist das Vorliegen einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz. Diese erhält der Inkassomandatar vom zuständigen Amts- oder Landgericht. Die Voraussetzungen dafür wie ein Mindestalter von 25 Jahren, absolute Zuverlässigkeit, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und Sachkunde sollen in den folgen Abschnitten näher untersucht werden, ebenso wie die Frage, ob es mit dieser einmaligen Erlaubnis „für immer getan ist“. II. AufsichtDie Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz muss beim Amtsgericht, in dessen Bezirk das Inkassobüro seinen Betrieb zukünftig ausüben soll, beantragt werden. Die Entscheidung fällt der Präsident des Landgerichts als zuständige Dienstaufsichtsbehörde. III. Kriterien1. Zuverlässigkeit Der Antragsteller muss die erforderliche Zuverlässigkeit für den Forderungseinzug besitzen. Davon ist nur auszugehen, wenn er
2. Erforderliche Sachkunde Der zukünftige Inkassobürobetreiber muss nach dem Gesetz die erforderliche Sachkunde nachweisen. Dafür genügt nicht nur theoretisches Wissen. Verlangt wird auch eine durch entsprechende Ausbildung und berufliche Tätigkeit erworbene Sachkunde. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass von dem Antragsteller die Darlegung seiner Sachkunde durch Angaben über seinen Ausbildungsgang und seine bisherige Tätigkeit gefordert wird. Der Nachweis ist durch Lehr- und Prüfungszeugnisse zu erbringen. a) Theoretische Kenntnisse In einem Inkassobüro sind profunde Rechtskenntnisse erforderlich. Ein Jurastudium wird von den Betreibern nicht verlangt. Dennoch gibt es unter den Inkassomandataren Volljuristen mit zwei Staatsexamina, Diplom-Wirtschaftsjuristen und Diplom-Rechtspfleger. Aber es sind zum Beispiel auch Rechtsanwaltsfachangestellte zugelassen, die sich das notwendige Wissen in Lehrgängen angeeignet haben. In folgenden Rechtsgebieten benötigt der Antragsteller auf jeden Fall ausreichende theoretische Kenntnisse:
Dieses rechtstheoretische Wissen ist zunächst durch Zeugnisse nachzuweisen, wobei Arbeitgeberzeugnissen, auch wenn sie hervorragende Kenntnisse bestätigen, nur beschränkter Aussagewert zukommt. Hingegen werden offizielle Prüfungszeugnisse uneingeschränkt akzeptiert. Andere Interessenten können einen Lehrgang zum Inkassokaufmann belegen, der von den Industrie- und Handelskammern in Karlsruhe und Hamburg angeboten wird. Daneben bietet die "Inkasso-Schule" des BDIU allen angehenden Inkassomandataren die Möglichkeit, sich sowohl theoretische Rechtskenntnisse als auch betriebswirtschaftliches Wissen anzueignen. Voraussetzung für die Teilnahme ist ein Minimum an Kenntnissen und praktische Erfahrung. b) Praktische Erfahrung Das Gesetz verlangt im Inkassobüro eine durch entsprechende Ausbildung und berufliche Tätigkeit erworbene Sachkunde. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass von dem Antragsteller die Darlegung seiner Sachkunde durch Angaben über seinen Ausbildungsgang und seine bisherige Tätigkeit gefordert wird. Nachzuweisen ist dies zum Beispiel durch praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Forderungseinziehung wie eine selbstständige Bearbeitung von Mahn- und Vollstreckungssachen, und bei denen Korrespondenz/Schriftsätze mit materiell-rechtlicher Darlegung der Forderung und Behandlung von Einwendungen zu fertigen sind. Beispiele dafür sind:
Die entsprechende Tätigkeit muss über eine längere Zeit (ca. vier Jahre) ausgeübt worden sein. 3. VerfahrensablaufDen Antrag auf das Führen eines Inkassobüros können Sie formlos beim Amtsgericht stellen, in dessen Bezirk Ihr Inkassobüro liegt. Das Amtsgericht leitet Ihren Antrag zur Entscheidung an den Präsidenten des Landgerichts weiter. Alle erforderlichen Unterlagen reichen sie als Nachweis über die Zuverlässigkeit und die persönlichen Sachkunde ein. Folgende direkte Kosten entstehen Ihnen dabei:
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