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Verjährungsfristen für ForderungenIm täglichen Geschäftsverkehr werden eine Vielzahl von Verträgen zwischen Privatpersonen und Kaufleuten, aber auch zwischen Kaufleuten untereinander abgeschlossen, beispielsweise Kaufverträge, Werkverträge, Mietverträge und vieles mehr. Aus diesen Verträgen entstehen Verpflichtungen wie z.B. die Bezahlung des Kaufpreises. Der Geltendmachung solcher Ansprüche ist eine zeitliche Grenze gesetzt. Das bedeutet, nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist kann der Schuldner sich auf die Verjährung seiner Schuld berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern. Der Gläubiger kann seinen Anspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzen, obwohl er rechtlich gesehen weiterhin besteht. Jährlich gehen Millionenbeträge durch außer Acht gelassene Verjährungsfristen von Zahlungsansprüchen verloren. Ein wichtiger Stichtag ist hierbei der 31. Dezember eines jeden Jahres. Die wichtigsten Ansprüche, die der dreijährigen Regelverjährung unterliegen sind:
Folgende Ausnahmen sind jedoch zu beachten:
Unter Verbrauchern kann die Verjährung vollständig ausgeschlossen werden. In den ersten sechs Monaten der Gewährleistungsfrist muß der Käufer den Mangel nicht mehr beweisen, sondern der Verkäufer muß beweisen, daß der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorhanden war. Der Verkäufer kann allerdings ebenso lange von seinem Zulieferer Ersatz verlangen, wie er dem Käufer verpflichtet ist. Für die Angaben der Hersteller haftet der Verkäufer ebenfalls. Demnach kann ein Kunde die Kaufsache zurückgeben, wenn sie nicht die in der Werbung versprochenen Eigenschaften besitzt. Bei einer mangelhaften Sache hat der Käufer nun das Wahlrecht, ob er eine Nachbesserung oder eine Neulieferung wünscht. Eine Neulieferung kann der Verkäufer nur verweigern, wenn er beweisen kann, daß diese eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Fristen bei Bauteilen und HauskäufenWerden Grundstücke mit Bauwerken verkauft, so gilt für die Mängel am Bauwerk nach neuem Recht eine 5jährige Gewährleistungsfrist ab Übergabe (nach altem Recht ein Jahr). Gleiches gilt für ein mangelhaftes Bauteil, das in eine Bauwerk eingebaut wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht.
Aber auch für andere, keinen Zahlungsanspruch begründende Schuldverhältnisse sind Verjährungsfristen zu beachten.
Hemmung oder Neubeginn der VerjährungDie Verjährung einer Forderung tritt nicht ein, wenn sie gehemmt ist oder neu beginnt. Verjährungshemmung bedeutet, dass der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt war, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Die Verjährungsfrist läuft nach der Hemmung aber weiter. Die wesentlichen Hemmungstatbestände sind:
Die Verjährung beginnt neu zu laufen (früher Unterbrechung der Verjährung), wenn ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Außergerichtliche Mahnungen, also private Zahlungsaufforderungen, hemmen die laufende Verjährung Ihrer Ansprüche nicht, selbst wenn sie schriftlich und in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen. Auch mehrfache schriftliche Mahnungen bewirken keine Verjährungshemmung. |