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Verjährungsfristen für Forderungen

Im täglichen Geschäftsverkehr werden eine Vielzahl von Verträgen zwischen Privatpersonen und Kaufleuten, aber auch zwischen Kaufleuten untereinander abgeschlossen, beispielsweise Kaufverträge, Werkverträge, Mietverträge und vieles mehr. Aus diesen Verträgen entstehen Verpflichtungen wie z.B. die Bezahlung des Kaufpreises. Der Geltendmachung solcher Ansprüche ist eine zeitliche Grenze gesetzt. Das bedeutet, nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist kann der Schuldner sich auf die Verjährung seiner Schuld berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern. Der Gläubiger kann seinen Anspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzen, obwohl er rechtlich gesehen weiterhin besteht.

Jährlich gehen Millionenbeträge durch außer Acht gelassene Verjährungsfristen von Zahlungsansprüchen verloren. Ein wichtiger Stichtag ist hierbei der 31. Dezember eines jeden Jahres.

Die wichtigsten Ansprüche, die der dreijährigen Regelverjährung unterliegen sind:

  • Vertragliche Zahlungsansprüche von Handwerksbetrieben oder Händlern wegen Lieferung von Waren oder Erbringung von Werkleistungen.
  • Lohn- und Gehaltsansprüche von Gesellen, Arbeitnehmern und Lehrlingen.
  • Schadenansprüche wegen unerlaubter Handlung, beispielsweise wegen Verletzung von Eigentum, Gesundheit oder Leben.
  • Ansprüche auf Sachleistung wie beispielsweise die Erfüllung des Kauf- oder Werkvertrags.

Folgende Ausnahmen sind jedoch zu beachten:
Kaufvertrag über bewegliche Sachen, wenn der Verkäufer Gewerbetreibender ist:

  Gesetzliche Gewährleistungsfrist Durch AGB abänderbar Durch einzelvertragliche Regelung abänderbar
Verkauf neu an Verbraucher 2 Jahre Nein Nein
Verkauf gebraucht an Verbraucher 2 Jahre Ja, auf 1 Jahr Ja, auf 1 Jahr
Verkauf neu an gewerblich 2 Jahre Ja, mindestens 1 Jahr Ja, auf Null
Verkauf gebraucht an gewerblich 2 Jahre Ja, auf Null Ja, auf Null

Unter Verbrauchern kann die Verjährung vollständig ausgeschlossen werden.

In den ersten sechs Monaten der Gewährleistungsfrist muß der Käufer den Mangel nicht mehr beweisen, sondern der Verkäufer muß beweisen, daß der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorhanden war. Der Verkäufer kann allerdings ebenso lange von seinem Zulieferer Ersatz verlangen, wie er dem Käufer verpflichtet ist. Für die Angaben der Hersteller haftet der Verkäufer ebenfalls. Demnach kann ein Kunde die Kaufsache zurückgeben, wenn sie nicht die in der Werbung versprochenen Eigenschaften besitzt. Bei einer mangelhaften Sache hat der Käufer nun das Wahlrecht, ob er eine Nachbesserung oder eine Neulieferung wünscht. Eine Neulieferung kann der Verkäufer nur verweigern, wenn er beweisen kann, daß diese eine unverhältnismäßige Belastung darstellt.

Fristen bei Bauteilen und Hauskäufen

Werden Grundstücke mit Bauwerken verkauft, so gilt für die Mängel am Bauwerk nach neuem Recht eine 5jährige Gewährleistungsfrist ab Übergabe (nach altem Recht ein Jahr). Gleiches gilt für ein mangelhaftes Bauteil, das in eine Bauwerk eingebaut wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht.

  Gesetzliche Gewährleistungsfrist Durch AGB verkürzbar Durch einzelvertragliche Regelung verkürzbar
Neue Sache an Verbraucher 5 Jahre Nein Ja, auf 2 Jahre
Gebrauchte Sache an Verbraucher 5 Jahre Ja, auf 1 Jahr Ja, auf 1 Jahr
Neue Sache an Unternehmer 5 Jahre Noch unklar (Rechtsprechung abwarten) Ja, auf Null
Gebrauchte Sache an Unternehmer 5 Jahre Ja, auf Null Ja, auf Null

Aber auch für andere, keinen Zahlungsanspruch begründende Schuldverhältnisse sind Verjährungsfristen zu beachten.

Art des Anspruches Frist wichtig
Alle Ansprüche, es sei denn, es besteht eine Sonderregelung. 3 Jahre Verjährungbeginn mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis des Anspruchs vorliegt.Absolute Verjährung bei Unkenntnis des Anspruchs:
  • 30 Jahre bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung hochrangiger Rechtsgüter wie Freiheit, Körper, Leben oder Gesundheit. Verjährungsbeginn ist der Zeitpunkt der Verletzung.
  • 10 Jahre bei allen sonstigen Schadensersatzansprüchen. Verjährungsbeginn ist der Zeitpunkt der Verletzung.
  • 0 Jahre bei allen anderen Ansprüchen.
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und auf sonstige Rechte an einem Grundstück. 10 Jahre Verjährungsbeginn bei Fälligkeit.
Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten. 30 Jahre Verjährungsbeginn bei Fälligkeit.
Familien- und erbrechtliche Ansprüche. 30 Jahre Verjährungsbeginn bei Fälligkeit.

Hemmung oder Neubeginn der Verjährung

Die Verjährung einer Forderung tritt nicht ein, wenn sie gehemmt ist oder neu beginnt.

Verjährungshemmung bedeutet, dass der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt war, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Die Verjährungsfrist läuft nach der Hemmung aber weiter.

Die wesentlichen Hemmungstatbestände sind:

  • Schwebende (ernsthafte) Verhandlungen. Diese Bestimmung wurde zum 1. Januar 2002 neu eingeführt und hat zur Folge, dass auch bei Verhandlungen über das Bestehen eines Anspruchs nicht sofort gerichtliche Schritte zur Abwendung der Verjährung eingeleitet werden müssen. Die Verjährung ist solange gehemmt, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein
  • Klageerhebung oder lediglich Einreichung der Klage, falls die Klageschrift in Kürze zugestellt wird
  • Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren
  • Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens
  • Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren usw.

Die Verjährung beginnt neu zu laufen (früher Unterbrechung der Verjährung), wenn ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Außergerichtliche Mahnungen, also private Zahlungsaufforderungen, hemmen die laufende Verjährung Ihrer Ansprüche nicht, selbst wenn sie schriftlich und in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen. Auch mehrfache schriftliche Mahnungen bewirken keine Verjährungshemmung.