Schuldnertricks und Abwehrmöglichkeiten
Der glaubhafte Handschlag eines ehrbaren Kaufmanns wird immer seltener, auch
wenn es heute noch Kaufleute gibt, denen eine Bank oder ein Lieferant zu Recht
ein hohes Maß an Vertrauen entgegenbringt.
Nur, woran kann man einen ehrbaren Kaufmann erkennen? Durch ein vorbildliches
Auftreten, aufgrund seiner Kleidung, seines Autos oder seiner Visitenkarte?
Lässt sich die Ehrbarkeit aufgrund von ersten Erfahrungswerten oder einer
positiven Wirtschaftsauskunft richtig und positiv einschätzen? Können
ehrbare Kaufleute auch zahlungsunfähig sein?
Sie können leider - bezogen auf Äußerlichkeiten und ersten
Erkenntnissen - die Ehrbarkeit von Mann oder Frau nicht erkennen und ehrbare
Kaufleute können auch insolvent und weniger ehrbar werden. Am schwierigsten
zu erkennen sind vorbereitete Betrüger, aber die sind eher die Ausnahme.
Eine Wirtschaftsauskunftei kann zur Risikoverminderung beitragen, denn sie führt überwiegend Bonitätsprüfungen, Wirtschaftsauskünfte oder die Ermittlung von unbekannt verzogenen Personen durch. Wer dazu einen Auftrag erteilt, zielt auf eine sichere Minimierung von Risiken und die Maximierung von Wettbewerbsvorteilen ab.
Die Branche spielt dabei kaum noch eine Rolle, während vor einigen Jahren fast nur Unternehmen, die in der Versandbranche tätig sind oder etwaige Dienstleistungen oder Produkte mit Vorleistungen erbringen, diese Dienste anforderten. In den letzten Monaten hat sich dieses Kundenbild jedoch stark verändert. Fragen über die wirtschaftlichen Verhältnisse aktueller und künftiger Geschäftspartner sind wegen der ansteigenden Zahl von Außenständen sowie der stetig sinkenden Zahlungsmoral der Kunden mittlerweile unabhängig von der Branchenzugehörigkeit.
Aktuelle Veröffentlichungen führender Inkasso-Unternehmen besagen ganz deutlich, dass eine Vielzahl der Schuldner bereits zur Auftragserteilung negative Eintragungen in Schuldnerdatenbanken hatte. Während fast all diese Forderungsausfälle allein durch eine einfache „Wirtschaftsauskunft“ hätten verhindert werden können, können Sie daneben durch allgemeine Erfahrungswerte vermeiden, dass fast legale Schuldnertricks und auch der vorbereitete Betrug erfolgreich bei Ihnen angewandt werden. Fast alle Schuldnertricks werden bei Auftragsvergabe angewandt. Diese Schuldner nutzen dabei nicht selten die Bequemlichkeiten, Fahrlässigkeiten und manchmal auch eine gewisse Umsatzsucht bei den Gläubigern aus.
Durch allgemeine Erfahrungswerte können Sie vermeiden, dass fast legale
Schuldnertricks und auch der vorbereitete Betrug erfolgreich bei Ihnen angewandt
werden. Fast alle Schuldnertricks werden bei Auftragsvergabe angewandt. Diese
Schuldner nutzen dabei nicht selten die Bequemlichkeiten, Fahrlässigkeiten
und manchmal auch eine gewisse Umsatzsucht bei den Gläubigern aus.
Diese Schuldnertricks sollten Sie kennen
1. Der Schuldner ist unbekannt verzogen.
Es gibt hierzu zahlreiche Ermittlungsmöglichkeiten, z.B. eine Anfrage an
das Einwohnermeldeamt, die Postauskunft, das Telefonbuch, das Handelsregister
des Amtsgerichts, das Registergericht am Firmensitz des Schuldners, die Handwerkskammer,
die IHK oder das Schuldnerverzeichnis beim Wohnsitzamtsgericht. Hinzu kommen
Anfragen bei Verwandten, Nachbarn oder Arbeitgeber und letztlich Auskünfte
über Privatdetekteien oder private Ermittlungsdienste. Vorsichtshalber
sollte man sich aber im Voraus über die entstehenden Kosten informieren.
2. Rechnung und Mahnung nicht erhalten.
Falls der Schuldner den Zugang einer Rechnung oder Mahnung abstreitet, hat
der Gläubiger folgende Möglichkeiten, den Zugang zu beweisen:
- durch Boten, der den Zugang als Zeuge bekunden kann
- durch Einwurfeinschreiben
- durch Einschreiben mit Rückschein
- durch Zustellung der Rechnung
- durch Mahnung des Gerichtsvollziehers
Besondere Bedeutung hat dieser Beweis für den Ersatz des Verzugsschadens.
3. Nach Mahnung: Übersendung eines Verrechnungsschecks über einen
Teil der Schuldsumme mit Zusatz, dass man bei Einlösung des Schecks die
Angelegenheit als erledigt ansehe.
Hier handelt es sich um das Angebot eines Abfindungsvergleichs, das durch bloße
Einreichung des Schecks angenommen wird. Der Gläubiger muss deshalb vor
Einreichung des Schecks an den Schuldner schreiben, dass er den Scheck lediglich
als Abschlagszahlung verbucht und ihn zur Restzahlung unter Setzung einer kurzen
Frist auffordern.
4. Der Schuldner zieht stets bis zu 5 Prozent Skonto ab.
5. Hingabe ungedeckter Schecks.
Es folgt eine sofortige Beschwichtigung des Schuldner,s er habe selbst Außenstände
nicht erwartungsgemäß realisieren können. Der Verdacht des Scheckbetrugs
bleibt jedoch oft bestehen.
Ein solcher liegt aber nur vor, wenn die Lieferung oder Leistung auf Grund der
Scheckhingabe erfolgte. Wird der Scheck später ausgestellt, ist seine Hingabe
nicht mehr ursächlich für die Leistung des Gläubigers.
Jedoch kann die Hingabe eines ungedeckten Schecks Rückschlüsse auf
das Fehlen von Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Schuldners
zum Zeitpunkt des Empfangs der Leistung zulassen, so dass an einen Eingehungsbetrug
zu denken ist. In einem solchen Fall kann sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts
empfehlen.
6. Mahngebühren nicht bezahlen, weil sie kein Verzugsschaden sind.
7. Bei Beträgen unter 50,00 EUR legt der Schuldner stets Widerspruch gegen
den Mahnbescheid ein.
8. Die vorausschauende Wertsicherung des Schuldners durch Verlagerung pfändbarer
Habe bei der Sachpfändung und Nichteinlassen des ?Gerichtsvollziehers.
9. Dem Gerichtsvollzieher Hausratsübertragungsverträge auf Ehepartner
des Schuldners vorlegen.
10. Bei drohender Zwangsvollstreckung zur Vermeidung von Kontenpfändung
Übertragung des Kontos auf Kinder, Ehepartner, Lebensgefährten.
11. Steuerklasse V wählen.
Dies tut der Schuldner nach Pfändung seines Arbeitseinkommens, obwohl der
Wechsel sachlich nicht gerechtfertigt ist. In einem derartigen Fall geht die
Rechtsprechung von einer ungerechtfertigten Manipulation des Schuldners aus,
in der es dem Gläubiger erlaubt ist, beim Vollstreckungsgericht (das ist
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt) den Antrag zu stellen,
anzuordnen, dass der Arbeitgeber des Schuldners bei der Berechnung des pfändbaren
Teils des Arbeitseinkommens anstelle der in der Lohnsteuerkarte eingetragenen
Lohnsteuerklasse V die Lohnsteuerklasse IV zugrunde zu legen hat. Dies führt
meistens dazu, dass dann doppelt so viel gepfändet werden kann. Neuerdings
kann der obige Antrag bereits dann gestellt werden, wenn der Schuldner bereits
vor Zustellung des Pfändungsbeschlusses die für ihn ungünstige
Steuerklasse V gewählt hat, obwohl dies sachlich nicht gerechtfertigt ist,
weil er wesentlich mehr verdient als seine Ehefrau.
12. Der Schuldner unterläuft die Pfändung seines Arbeitseinkommens
mit einer Lohnabtretung.
Von einer nachfolgenden Pfändung wird nicht erfasst, was zuvor abgetreten
wurde. So wird der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens zur Rückzahlung
eines angeblichen Familien- oder Verwandtendarlehens abgetreten. Entscheidend
ist hierbei der Zeitpunkt der Abtretung. Wird die Abtretung rückdatiert,
so dass sie angeblich vor der Pfändung erfolgt ist, kann darin eine strafbare
Vollstreckungsvereitelung gesehen werden. Kann der Gläubiger nachweisen,
dass die Abtretung in Wahrheit nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses
erfolgt ist, greift die Pfändung und die Abtretung ist unwirksam. Hier
kann ihm unter Umständen die Vorlage der Abtretungsvereinbarung durch den
Schuldner weiterhelfen, die das Vollstreckungsgericht nach erfolgter Lohnpfändung
in einem Ergänzungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers anordnen kann.
Dann kann der Gläubiger etwa die Auskunft eines Schriftsachverständigen
zur Frage einholen, wann die Abtretungsvereinbarung unterschrieben wurde.
13. Der Schuldner arbeitet im Betrieb seiner Ehefrau, Lebensgefährtin,
seines Lebenspartners oder seiner Eltern für eine unverhältnismäßig
niedrige Entlohnung.
Diese kann etwa monatlich 990 Euro netto betragen, was etwa dem unpfändbaren
monatlichen Grundbetrag entspricht. Es besteht hier der Verdacht der Lohnverschleierung.
Hier muss sich der Gläubiger über die eidesstattliche Offenbarungsversicherung
über die berufliche Qualifikation sowie Art und Dauer der Beschäftigung
des Schuldners informieren und vergleichen, welche Vergütung dafür
üblicher weise gezahlt werden müsste. Im Verhältnis des Gläubigers
zum Schuldner gilt dann die angemessene Vergütung als geschuldet und kann
im Rahmen einer Lohnpfändung vom Arbeitgeber verlangt werden.
14. Der Schuldner räumt seiner Ehefrau, Lebensgefährtin oder Freundin
ein lebenslanges Wohnrecht ein.
Dies geschieht in seinem Haus oder seiner Eigentumswohnung und dieses wird als
Dienstbarkeit auf seinem Grundstück im Grundbuch eingetragen. Die Immobilie
wird damit für den Gläubiger praktisch unverwertbar. Es bleibt ihm
dann häufig nur die Möglichkeit, der wohnberechtigten Person die Löschung
des Wohnrechts "abzukaufen". Ist dem Schuldner allerdings eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht
nachzuweisen - das käme vor allem in Betracht, wenn das Wohnrecht im engen
zeitlichen Zusammenhang mit der Entstehung der Schulden erfolgte -, kann eine
Anfechtung in Betracht kommen. Ist die Anfechtung erfolgreich, muss dem Gläubiger
der Zugriff auf die Immobilie ohne Wohnrechtsbelastung ermöglicht werden.
Eine Wohnrechtsbestellung nützt dem Schuldner jedoch nichts, wenn der Gläubiger
Grundpfandrechte an dem Grundstück zeitlich vor der Wohnrechtsbestellung
erworben hat. Er kann dann nämlich ungehindert die Zwangsvollstreckung
in das Grundstück betreiben.
15. Der Schuldner lässt für ihn bestimmte Gelder auf das Konto einer
anderen Person, zum Beispiel seiner Frau oder Freundin, überweisen.
Sein eigenes Konto weist demzufolge kein pfändbares Guthaben auf. Eine
Pfändung in das schuldnerfremde (Tarn-) Konto scheidet aus. Es besteht
jedoch die Möglichkeit, den Herausgabeanspruch des Schuldners gegen die
Kontoinhaberin ("Kontoverleiherin"), die als Treuhänderin des
Schuldners anzusehen ist, zu pfänden.
16. Das Arbeitsverhältnis nach Eintreffen einer Lohnpfändung im Einvernehmen
mit
dem Arbeitgeber lösen und nach einiger Zeit wieder aufnehmen.
17. Bei Pfändung von Lebensversicherungsansprüchen tritt der Schuldner
seine Ansprüche aus der Versicherung an Ehepartner oder Kinder ab und legt
entsprechende Abtretungsvereinbarungen – eventuell rückdatiert –
vor.