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Schuldnertricks und Abwehrmöglichkeiten

Der glaubhafte Handschlag eines ehrbaren Kaufmanns wird immer seltener, auch wenn es heute noch Kaufleute gibt, denen eine Bank oder ein Lieferant zu Recht ein hohes Maß an Vertrauen entgegenbringt.

Nur, woran kann man einen ehrbaren Kaufmann erkennen? Durch ein vorbildliches Auftreten, aufgrund seiner Kleidung, seines Autos oder seiner Visitenkarte? Lässt sich die Ehrbarkeit aufgrund von ersten Erfahrungswerten oder einer positiven Wirtschaftsauskunft richtig und positiv einschätzen? Können ehrbare Kaufleute auch zahlungsunfähig sein?

Sie können leider - bezogen auf Äußerlichkeiten und ersten Erkenntnissen - die Ehrbarkeit von Mann oder Frau nicht erkennen und ehrbare Kaufleute können auch insolvent und weniger ehrbar werden. Am schwierigsten zu erkennen sind vorbereitete Betrüger, aber die sind eher die Ausnahme.

Eine Wirtschaftsauskunftei kann zur Risikoverminderung beitragen, denn sie führt überwiegend Bonitätsprüfungen, Wirtschaftsauskünfte oder die Ermittlung von unbekannt verzogenen Personen durch. Wer dazu einen Auftrag erteilt, zielt auf eine sichere Minimierung von Risiken und die Maximierung von Wettbewerbsvorteilen ab.

Die Branche spielt dabei kaum noch eine Rolle, während vor einigen Jahren fast nur  Unternehmen, die in der Versandbranche tätig sind oder etwaige Dienstleistungen oder Produkte mit Vorleistungen erbringen, diese Dienste  anforderten. In den letzten Monaten hat sich dieses Kundenbild jedoch stark verändert. Fragen über die wirtschaftlichen Verhältnisse aktueller und künftiger Geschäftspartner sind wegen der ansteigenden Zahl von Außenständen sowie der stetig sinkenden Zahlungsmoral der Kunden mittlerweile unabhängig von der Branchenzugehörigkeit.

Aktuelle Veröffentlichungen führender Inkasso-Unternehmen besagen ganz deutlich, dass eine Vielzahl der Schuldner bereits zur Auftragserteilung negative Eintragungen in Schuldnerdatenbanken hatte. Während fast all diese  Forderungsausfälle allein durch eine einfache „Wirtschaftsauskunft“ hätten verhindert werden können, können Sie daneben durch allgemeine Erfahrungswerte vermeiden, dass fast legale Schuldnertricks und auch der vorbereitete Betrug erfolgreich bei Ihnen angewandt werden. Fast alle Schuldnertricks werden bei Auftragsvergabe angewandt. Diese Schuldner nutzen dabei nicht selten die Bequemlichkeiten, Fahrlässigkeiten und manchmal auch eine gewisse Umsatzsucht bei den Gläubigern aus.

Durch allgemeine Erfahrungswerte können Sie vermeiden, dass fast legale Schuldnertricks und auch der vorbereitete Betrug erfolgreich bei Ihnen angewandt werden. Fast alle Schuldnertricks werden bei Auftragsvergabe angewandt. Diese Schuldner nutzen dabei nicht selten die Bequemlichkeiten, Fahrlässigkeiten und manchmal auch eine gewisse Umsatzsucht bei den Gläubigern aus.

Diese Schuldnertricks sollten Sie kennen

1. Der Schuldner ist unbekannt verzogen.

Es gibt hierzu zahlreiche Ermittlungsmöglichkeiten, z.B. eine Anfrage an das Einwohnermeldeamt, die Postauskunft, das Telefonbuch, das Handelsregister des Amtsgerichts, das Registergericht am Firmensitz des Schuldners, die Handwerkskammer, die IHK oder das Schuldnerverzeichnis beim Wohnsitzamtsgericht. Hinzu kommen Anfragen bei Verwandten, Nachbarn oder Arbeitgeber und letztlich Auskünfte über Privatdetekteien oder private Ermittlungsdienste. Vorsichtshalber sollte man sich aber im Voraus über die entstehenden Kosten informieren.

2. Rechnung und Mahnung nicht erhalten.

Falls der Schuldner den Zugang einer Rechnung oder Mahnung abstreitet, hat der Gläubiger folgende Möglichkeiten, den Zugang zu beweisen:

  • durch Boten, der den Zugang als Zeuge bekunden kann
  • durch Einwurfeinschreiben
  • durch Einschreiben mit Rückschein
  • durch Zustellung der Rechnung
  • durch Mahnung des Gerichtsvollziehers

Besondere Bedeutung hat dieser Beweis für den Ersatz des Verzugsschadens.

3. Nach Mahnung: Übersendung eines Verrechnungsschecks über einen Teil der Schuldsumme mit Zusatz, dass man bei Einlösung des Schecks die Angelegenheit als erledigt ansehe.
Hier handelt es sich um das Angebot eines Abfindungsvergleichs, das durch bloße Einreichung des Schecks angenommen wird. Der Gläubiger muss deshalb vor Einreichung des Schecks an den Schuldner schreiben, dass er den Scheck lediglich als Abschlagszahlung verbucht und ihn zur Restzahlung unter Setzung einer kurzen Frist auffordern.

4. Der Schuldner zieht stets bis zu 5 Prozent Skonto ab.

5. Hingabe ungedeckter Schecks.
Es folgt eine sofortige Beschwichtigung des Schuldner,s er habe selbst Außenstände nicht erwartungsgemäß realisieren können. Der Verdacht des Scheckbetrugs bleibt jedoch oft bestehen.
Ein solcher liegt aber nur vor, wenn die Lieferung oder Leistung auf Grund der Scheckhingabe erfolgte. Wird der Scheck später ausgestellt, ist seine Hingabe nicht mehr ursächlich für die Leistung des Gläubigers.
Jedoch kann die Hingabe eines ungedeckten Schecks Rückschlüsse auf das Fehlen von Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Schuldners zum Zeitpunkt des Empfangs der Leistung zulassen, so dass an einen Eingehungsbetrug zu denken ist. In einem solchen Fall kann sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts empfehlen.

6. Mahngebühren nicht bezahlen, weil sie kein Verzugsschaden sind.

7. Bei Beträgen unter 50,00 EUR legt der Schuldner stets Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein.

8. Die vorausschauende Wertsicherung des Schuldners durch Verlagerung pfändbarer Habe bei der Sachpfändung und Nichteinlassen des ?Gerichtsvollziehers.

9. Dem Gerichtsvollzieher Hausratsübertragungsverträge auf Ehepartner des Schuldners vorlegen.

10. Bei drohender Zwangsvollstreckung zur Vermeidung von Kontenpfändung Übertragung des Kontos auf Kinder, Ehepartner, Lebensgefährten.

11. Steuerklasse V wählen.
Dies tut der Schuldner nach Pfändung seines Arbeitseinkommens, obwohl der Wechsel sachlich nicht gerechtfertigt ist. In einem derartigen Fall geht die Rechtsprechung von einer ungerechtfertigten Manipulation des Schuldners aus, in der es dem Gläubiger erlaubt ist, beim Vollstreckungsgericht (das ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt) den Antrag zu stellen, anzuordnen, dass der Arbeitgeber des Schuldners bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens anstelle der in der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse V die Lohnsteuerklasse IV zugrunde zu legen hat. Dies führt meistens dazu, dass dann doppelt so viel gepfändet werden kann. Neuerdings kann der obige Antrag bereits dann gestellt werden, wenn der Schuldner bereits vor Zustellung des Pfändungsbeschlusses die für ihn ungünstige Steuerklasse V gewählt hat, obwohl dies sachlich nicht gerechtfertigt ist, weil er wesentlich mehr verdient als seine Ehefrau.

12. Der Schuldner unterläuft die Pfändung seines Arbeitseinkommens mit einer Lohnabtretung.
Von einer nachfolgenden Pfändung wird nicht erfasst, was zuvor abgetreten wurde. So wird der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens zur Rückzahlung eines angeblichen Familien- oder Verwandtendarlehens abgetreten. Entscheidend ist hierbei der Zeitpunkt der Abtretung. Wird die Abtretung rückdatiert, so dass sie angeblich vor der Pfändung erfolgt ist, kann darin eine strafbare Vollstreckungsvereitelung gesehen werden. Kann der Gläubiger nachweisen, dass die Abtretung in Wahrheit nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses erfolgt ist, greift die Pfändung und die Abtretung ist unwirksam. Hier kann ihm unter Umständen die Vorlage der Abtretungsvereinbarung durch den Schuldner weiterhelfen, die das Vollstreckungsgericht nach erfolgter Lohnpfändung in einem Ergänzungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers anordnen kann. Dann kann der Gläubiger etwa die Auskunft eines Schriftsachverständigen zur Frage einholen, wann die Abtretungsvereinbarung unterschrieben wurde.

13. Der Schuldner arbeitet im Betrieb seiner Ehefrau, Lebensgefährtin, seines Lebenspartners oder seiner Eltern für eine unverhältnismäßig niedrige Entlohnung.
Diese kann etwa monatlich 990 Euro netto betragen, was etwa dem unpfändbaren monatlichen Grundbetrag entspricht. Es besteht hier der Verdacht der Lohnverschleierung. Hier muss sich der Gläubiger über die eidesstattliche Offenbarungsversicherung über die berufliche Qualifikation sowie Art und Dauer der Beschäftigung des Schuldners informieren und vergleichen, welche Vergütung dafür üblicher weise gezahlt werden müsste. Im Verhältnis des Gläubigers zum Schuldner gilt dann die angemessene Vergütung als geschuldet und kann im Rahmen einer Lohnpfändung vom Arbeitgeber verlangt werden.

14. Der Schuldner räumt seiner Ehefrau, Lebensgefährtin oder Freundin ein lebenslanges Wohnrecht ein.
Dies geschieht in seinem Haus oder seiner Eigentumswohnung und dieses wird als Dienstbarkeit auf seinem Grundstück im Grundbuch eingetragen. Die Immobilie wird damit für den Gläubiger praktisch unverwertbar. Es bleibt ihm dann häufig nur die Möglichkeit, der wohnberechtigten Person die Löschung des Wohnrechts "abzukaufen". Ist dem Schuldner allerdings eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht nachzuweisen - das käme vor allem in Betracht, wenn das Wohnrecht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Entstehung der Schulden erfolgte -, kann eine Anfechtung in Betracht kommen. Ist die Anfechtung erfolgreich, muss dem Gläubiger der Zugriff auf die Immobilie ohne Wohnrechtsbelastung ermöglicht werden. Eine Wohnrechtsbestellung nützt dem Schuldner jedoch nichts, wenn der Gläubiger Grundpfandrechte an dem Grundstück zeitlich vor der Wohnrechtsbestellung erworben hat. Er kann dann nämlich ungehindert die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben.

15. Der Schuldner lässt für ihn bestimmte Gelder auf das Konto einer anderen Person, zum Beispiel seiner Frau oder Freundin, überweisen.
Sein eigenes Konto weist demzufolge kein pfändbares Guthaben auf. Eine Pfändung in das schuldnerfremde (Tarn-) Konto scheidet aus. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Herausgabeanspruch des Schuldners gegen die Kontoinhaberin ("Kontoverleiherin"), die als Treuhänderin des Schuldners anzusehen ist, zu pfänden.

16. Das Arbeitsverhältnis nach Eintreffen einer Lohnpfändung im Einvernehmen mit
dem Arbeitgeber lösen und nach einiger Zeit wieder aufnehmen.

17. Bei Pfändung von Lebensversicherungsansprüchen tritt der Schuldner seine Ansprüche aus der Versicherung an Ehepartner oder Kinder ab und legt entsprechende Abtretungsvereinbarungen – eventuell rückdatiert – vor.