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Pfändung und ihre Grenzen

Unter Pfändung versteht man die Beschlagnahme von Gegenständen zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung. Diese geschieht auf Antrag seines Gläubigers, wenn ein Schuldner offene Forderungen nicht begleichen kann.

Eine Pfändung ist eine Form der Zwangsvollstreckung, die sich in Deutschland nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung richtet. Sie setzt im privaten Recht einen Vollstreckungstitel voraus, der dem Schuldner zugestellt werden muss. Den vollstreckbaren Titel ersetzt im öffentlichen Recht die Vollstreckungsanordnung.

I. Pfändung von Arbeitseinkommen

Arbeitnehmern und Heimarbeitern kann die Forderung auf Arbeitsentgelt aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis gepfändet werden. Der Gläubiger hat hierzu in der Regel einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts zu erwirken. Das Arbeitseinkommen unterliegt jedoch einem besonderen gesetzlichen Pfändungsschutz.

Unpfändbar sind u a. die für Mehrarbeit gezahlte Vergütung zur Hälfte, zusätzliche Urlaubsgelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, sowie Weihnachtszuwendungen bis zum Betrag der Hälfte des Monatseinkommens (höchstens aber bis zu 500 €).

Vom Arbeitseinkommen sind bis zu 989,99 € netto monatlich pfändungsfrei. Diese Freibeträge erhöhen sich, wenn der Schuldner unterhaltsberechtigten Personen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung tatsächlich Unterhalt gewährt. Wird von Unterhaltsberechtigten wegen Nichterfüllung von Unterhaltsansprüchen gepfändet, gelten zu ihren Gunsten erleichterte Pfändbarkeitsbestimmungen.

Gültige Pfändungsgrenzen seit 1. Juli 2005 (die sonst übliche Anpassung nach 2 Jahren entfiel 2007) Alle Beträge über 3026,00 Euro sind voll pfändbar: Unterhaltspflichtige Person / Unpfändbarer Betrag

  • keine Person / 989,99 Euro
  • 1 Person / 1359,99 Euro
  • 2 Personen / 1569,99 Euro
  • 3 Personen / 1769,99 Euro
  • 4 Personen / 1979,99 Euro
  • 5 und mehr Personen / 2189,99 Euro

a) Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.

b) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.

Abfindungen (in Form von Einmalzahlungen) wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes oder auf Grund eines Sozialplans sind pfändbares Arbeitseinkommen und unterliegen nicht den Pfändungsfreigrenzen. Pfändungstabelle.pdf

II. Pfändung von Ansprüchen auf Sozialleistungen

Ansprüche auf die im Sozialgesetzbuch vorgesehenen Dienst- und Sachleistungen (Sozialleistungen) können nicht gepfändet werden. Dagegen sind Ansprüche auf einmalige Geldleistungen im Allgemeinen pfändbar, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistungen, die Pfändung der Billigkeit entspricht. Ansprüche auf laufende Geldleistungen können in der Regel wie Arbeitseinkommen gepfändet werden (siehe oben). Unpfändbar oder nur unter bestimmten Voraussetzungen pfändbar sind jedoch Ansprüche auf Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder, auf Mutterschaftsgeld, auf Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen, sowie auf Kindergeld und Kindergeldzuschläge. Für die Pfändung von auf das Konto des Leistungsberechtigten bei einem Geldinstitut überwiesenen Geldleistungen sowie von Bargeld gelten zusätzliche Schutzvorschriften.

III. Ablauf der Pfändung

a) körperliche Sachen

  1. Durchsuchung der Wohnung

    Diese wird von einem Gerichtsvollzieher (Privatrecht) bzw. Vollziehungsbeamten (öffentliches Recht) durchgeführt. Der Gerichtsvollzieher sucht in der Wohnung des Schuldners nach pfändbaren Gegenständen. Hierzu zählen alle nicht lebensnotwendigen Gegenstände. Manche Gegenstände unterliegen allerdings dem Pfändungsschutz, d. h. sie müssen wegen des zwingenden Gebrauchs durch den Schuldner in dessen Besitz verbleiben. Ohne Einwilligung durch den Schuldner darf eine Wohnung nur mit richterlicher Genehmigung durchsucht werden.

  2. Ablauf und Bewirkung der Pfändung

    Wird der Vollstreckungsbeamte fündig, nimmt er die Gegenstände an sich oder versieht sie mit einem Pfandsiegel, dem so genannten Kuckuck. Vor der Pfändung sollte der Vollstreckungsbeamte allerdings auch den Wert des Gegenstandes gegen die durch eine Pfändung entstehenden Kosten aufwiegen, da auch diese vom Schuldner beglichen werden müssen. Oftmals kommen dann nur wenige, besonders wertvolle oder neuwertige Geräte zur Pfändung, da andere durch ihren Wert die Schuld nicht decken würden. Von einer Taschenpfändung spricht man, wenn beispielsweise das Bargeld gepfändet wird, das der Schuldner bei sich trägt.

  3. Verwertung

    Gepfändete Gegenstände werden öffentlich versteigert. Die Versteigerung beginnt mit dem Mindestgebot. Aus dem Erlös der Versteigerung werden die Ansprüche der Gläubiger befriedigt. Sollte danach noch Geld übrig sein, erhält es der Schuldner.

b) Forderungen und andere Vermögensrechte

Diese werden im deutschen Privatrecht in der Regel durch einen vom Vollstreckungsgericht erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet, im öffentlichen Recht mittels einer durch die Vollstreckungsbehörde erlassener Pfändungsverfügung.

IV. Unpfändbare Sachen

Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:

1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengerät, soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf; ferner Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Wohnzwecken dienende Einrichtungen, die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen und deren der Schuldner oder seine Familie zur ständigen Unterkunft bedarf;

2. die für den Schuldner, seine Familie und seine Hausangehörigen, die ihm im Haushalt helfen, auf vier Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel oder, soweit für diesen Zeitraum solche Vorräte nicht vorhanden und ihre Beschaffung auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag;

3. Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Schuldners statt einer solchen insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie oder Hausangehörigen, die ihm im Haushalt, in der Landwirtschaft oder im Gewerbe helfen, erforderlich sind; ferner die zur Fütterung und zur Streu auf vier Wochen erforderlichen Vorräte oder, soweit solche Vorräte nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zu ihrer Beschaffung erforderliche Geldbetrag;

4. bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, das zum Wirtschaftsbetrieb erforderliche Gerät und Vieh nebst dem nötigen Dünger sowie die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Sicherung des Unterhalts des Schuldner, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse erforderlich sind;

4a. bei Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben die ihnen als Vergütung gelieferten Naturalien, soweit der Schuldner ihrer zu seinem und seiner Familie Unterhalt bedarf;

5. bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;

6. bei den Witwen und minderjährigen Erben der unter Nummer 5 bezeichneten Personen, wenn sie die Erwerbstätigkeit für ihre Rechnung durch einen Stellvertreter fortführen, die zur Fortführung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;

7. Dienstkleidungsstücke sowie Dienstausrüstungsgegenstände, soweit sie zum Gebrauch des Schuldners bestimmt sind, sowie bei Beamten, Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten und Hebammen die zur Ausübung des Berufes erforderlichen Gegenstände einschließlich angemessener Kleidung;

8. bei Personen, die wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b ZPO bezeichneten Art beziehen, ein Geldbetrag, der dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht;

9. die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Waren;

10. die Bücher, die zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt oder bei der häuslichen Andacht bestimmt sind;

11. die in Gebrauch genommenen Haushaltungs- und Geschäftsbücher, die Familienpapiere sowie die Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;

12. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie bestimmt sind;

13. die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten Gegenstände;

V. Rechtsschutz

Da bei der Pfändung in das bewegliche Vermögen durch den Gerichtsvollzieher die Eigentumslage von ihm nicht geprüft wird, kommt es auch durchaus vor, dass etwas gepfändet wird, was dem Schuldner gar nicht gehört. Für solch einen Fall hat die deutsche Zivilprozessordnung Rechtsbehelfe vorgesehen, die dem eigentlichen Eigentümer wieder zu seinem Recht verhelfen. Per so genannter Drittwiderspruchsklage kann der Eigentümer auf gerichtlichem Weg sein Recht einfordern. Voraussetzung dafür ist, dass die Zwangsvollstreckung schon begonnen hat - in der Regel mit Pfändung - und nicht beendet ist, sowie die Beeinträchtigung des Zuweisungsgehalts des Eigentums zu einer Person an einer Sache bzw. eines eigentumsähnlichen Rechts. Hat die Klage Erfolg, so spricht das Gericht in seinem Urteilstenor die Unzulässigkeit der Pfändung aus und stellt die Zwangsvollstreckung bzgl. des Gegenstandes ein. Inhaber eines Pfand- oder Verwertungsrechts vor Pfändung in der Zwangsvollstreckung können ihre Rechte ebenfalls im Wege der Klage geltend machen. Der Unterschied hier besteht jedoch darin, dass Inhaber eines Pfand- bzw. Verwertungsrechts die Zwangsvollstreckung nicht verhindern sollen. Vielmehr wird diesen im Wege der Klage auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös der Versteigerung ein privilegierter Rang im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern eingeräumt.

VI. Die Reihenfolge der Pfändungen und Abtretungen

Bewerber mit einer Lohnpfändung oder Abtretung erfreuen sich bei Arbeitgebern keiner großen Beliebtheit. Meist werden sie nicht berücksichtigt, weil ihre Motivation in Frage gestellt wird und sie eine zusätzliche  Arbeitsbelastung für die Gehaltsbuchhaltung verursachen.  Die erforderlichen Berechnungen lassen sich jedoch innerhalb der elektronischen Datenverarbeitung heute mit Hilfe eines handelsüblichen Programms schon einfach vornehmen. Für den Arbeitgeber ist es besonders unkompliziert,  wenn nur ein Gläubiger in den Arbeitsverdienst vollstreckt; denn dann wird in dem Fall der jeweils pfändbare Betrag an diesen abgeführt.

Größer muss die Aufmerksamkeit des Arbeithebers sein, wenn  mehrere Lohnpfändungen oder Lohnabtretungen für denselben Mitarbeiter vorliegen.  Dann muss er auf die Reihenfolge des Abtrags der Verbindlichkeiten beachten. Dabei ist zwischen nichtbevorrechtigten Gläubigem und bevorrechtigten (Unterhalts-) Gläubigern zu unterscheiden.

a) nichtbevorrechtigte Gläubiger
Wenn der Verdienst des Arbeitnehmers von mehreren nichtbevorrechtigten Gläubigern beansprucht wird, ist die Reihenfolge des Abtrags nach dem Grundsatz "wer zuerst kommt, mahlt zuerst" bestimmt.

Der Arbeitgeber muss nur den ihm zeitlich zuerst zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss berücksichtigen und zwar solange, bis der gepfändete Betrag, einschließlich Kosten und Zinsen, abgetragen ist. Bei mehreren Pfändungen wird also zunächst die Schuld des zuerst Pfändenden erfüllt, erst dann kommt der nächste Gläubiger an die Reihe, und so fort. Auch wenn Pfändungen und Abtretungen nebeneinander vorliegen, hat der frühere Gläubiger den Vorrang: dabei kommt es bei Pfändungen auf den Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an; bei Abtretungen ist das Datum maßgebend, an dem die Abtretung erklärt wurde. Diese Rechtslage führt immer wieder zu Auseinandersetzungen unter den Beteiligten, wenn eine vor längerer Zeit erteilte, aber zunächst nicht in Anspruch genommene, d.h. ruhende Abtretung offengelegt wird und diese nunmehr zeitlich später erfolgten Pfändungen vorgeht. Solange der Arbeitgeber von der Abtretung keine Kenntnis hat, bleiben die bis zu deren Offenlegung erfolgten Pfändungen wirksam: d.h. der Arbeitgeber hat die gepfändeten Beträge zu Recht an den zuerst Pfändenden überwiesen und muss nicht  nochmals an den Abtretungsgläubiger zahlen.

b) bevorrechtigte (Unterhalts-) Gläubiger
Wenn dem Arbeitgeber von mehreren Gläubigern Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zugehen, die ausdrücklich Unterhaltsansprüche betreffen, muss der Arbeitgeber bei den Unterhaltsgläubigern eine vorgegebene Rangfolge mit drei Stufen, die von deren familienrechtlicher Stellung abhängt, beachten .Danach müssen zunächst die Ansprüche eines vorrangigen Gläubigers befriedigt werden, auch wenn für den (die) nachrangigen nichts mehr übrig bleibt:

Rang 1) die minderjährigen unverheirateten Kinder, der Ehegatte, ein früherer Ehegatte und die Mutter eines Kindes des Arbeitnehmers, die mit diesem nicht verheiratet ist

Rang 2) die übrigen Abkömmlinge, z. B. die minderjährigen verheirateten Kinder, die volljährigen Kinder, die Enkel, Urenkel usw., dabei gehen die Kinder innerhalb dieses Rangs den anderen vor.

Rang 3) die Verwandten aufsteigender Linie. z. B. die Eltern, Großeltern, dabei gehen die näheren Grade den entfernteren vor.

Wenn Unterhaltsgläubiger aus allen drei Rängen Pfändungen ausgebracht haben, die nicht alle aus dem Nettoeinkommen des Arbeitnehmers befriedigt werden können, gehen zunächst die Gläubiger des "schlechteren" Ranges 3), dann die des Ranges 2) leer aus, Reicht der Verdienst des Arbeitnehmers auch nicht zur Befriedigung der Ansprüche aller Gläubiger des Ranges 1), hat der Arbeitgeber den Zeitvorrang der Pfändungen zu beachten, sofern nicht im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine andere Regelung getroffen ist. Diese besondere Regelung dürfte regelmäßig getroffen sein: denn das Amtsgericht hat bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu beachten, dass  mehrere gleichnahe Berechtigte den "gleichen" Rang haben.

c) Zusammentreffen bevorrechtigter und nicht bevorrechtigter Gläubiger

In der Praxis kommt es häufig vor, dass bevorrechtigte und nicht bevorrechtigte Gläubiger nebeneinander vollstrecken. Wegen des Grundsatzes des Zeitvorrangs bleiben "normale" Lohnpfändungen oder Lohnabtretungen wirksam, wenn sie zeitlich vor der Unterhaltspfändung erfolgt sind, d.h. sie sind vom Arbeitgeber weiterhin zu beachten. Da jedoch eine Pfändung wegen Unterhaltsforderungen regelmäßig weiter geht als die bei anderen Ansprüchen, können aus ihr auch dann Rechte hergeleitet werden, wenn bereits früher zugestellte Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse oder eine früher erteilte Lohnabtretung vorliegen. Die Rechte aus diesen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder aus offengelegten Abtretungen werden durch spätere Unterhaltspfändungen nicht berührt; dennoch geht der Unterhaltsberechtigte nicht leer aus, weil sich der Schuldner ihm gegenüber mit geringeren Freibeträgen zufrieden geben muss.

Der Grundsatz des Zeitvorrangs gilt grundsätzlich bei allen Pfändungen und Abtretungen; d.h. der Arbeitgeber darf (nur) die Pfändung oder die Abtretung berücksichtigen, die ihm zuerst zugestellt, bzw. die zuerst erteilt wurde. Eine Ausnahme stellt nur die zwingende Beachtung des Rangs des jeweiligen Gläubigers dar. Da gleichnahe Berechtigte den gleichen Rang haben (sollen), sind sie gleichmäßig zu befriedigen. Dies bedeutet, dass der pfändbare Teil des Einkommens des Arbeitnehmers nach den Unterhaltsanteilen der gleichrangigen Unterhaltsgläubiger aufzuteilen ist; jeder Gläubiger muss demnach die auf ihn entfallende Quote erhalten.

Über eine Abweichung vorn Grundsatz des Zeitvorrangs hat das Amtsgericht im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu entscheiden. Auf Antrag eines Schuldners oder Berechtigten kann das Amtsgericht jedoch sogar vorn Grundsatz des Zeitvorrangs abgehen und das Rangverhältnis der Berechtigten zueinander in anderer Weise festsetzen:

Die Haftung des Arbeitgebers für nicht oder falsch beachtete Pfändungen und Abtretungen

Ein Arbeitgeber, der einen Pfändungs- und Oberweisungsbeschluss unbeachtet lässt oder dem bei Pfändungen und Abtretungen Fehler unterlaufen, muss für diese aufkommen. Wenn der Arbeitgeber den Verdienst ungekürzt an seinen Mitarbeiter auszahlt oder wenn er an einen nachrangigen Gläubiger leistet, befreien ihn diese Zahlungen nicht- d.h. er muss auf Verlangen des übergangenen  Gläubigers nochmals zahlen. Gegen den Empfänger der falschen Zahlung hat der Arbeitgeber einen auf die Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung gestützten Erstattungsanspruch, den er notfalls klageweise vor dem zuständigen Gericht geltend machen muss. Gegenüber seinem Mitarbeiter wird der Arbeitgeber seinen Anspruch kaum einmal durchsetzen können, selbst wenn er gegen ihn einen vollstreckbaren Titel erlangt. Dieser nutzt ihm wenig, denn er berechtigt ihn nur dazu, an zunächst letzter Stelle auf eine Befriedigung seiner Forderung durch Aufrechnung mit dem Arbeitslohn seines Mitarbeiters zu hoffen. Dass das Arbeitsverhältnis allerdings so lange anhält, ist in der Praxis selten anzutreffen.

Die Hinterlegung des gepfändeten Betrages

Bei Zweifeln  über den rechtlichen Sachverhalt, welcher Gläubiger bevorzugt ist, kann sich der Arbeitgeber der Gefahr einer falschen Sachbehandlung dadurch entziehen, indem er den pfändbaren Betrag bei dem Amtsgericht hinterlegt, dessen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ihn zuerst zugestellt wurde. Der Arbeitgeber ist sogar zur Hinterlegung verpflichtet, wenn dies ein Gläubiger verlangt.