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GlossarDas Wörterbuch von Inkassobuero.de ermöglicht Ihnen eine Übersicht von Abtretung über Liquidität bis hin zu Zwangsvollstreckung. Ist Ihnen das ein oder andere Wort mal kein Begriff, werden Sie hier sicher fündig. A | B | C | D | E | F | G | H | I | K | L | M | N | O | P | R | S | T | U | V | W | Z Zahlung | Zahlungsunfähigkeit | Zahlungsverzug | Zession | Zivilprozess | Zustellung | Zwangsvollstreckung ZwangsvollstreckungDurch die seit dem 01.01.1999 geltenden Novellierungen des Zwangsvollstreckungsrechts sind einige Zuständigkeiten auf den Gerichtsvollzieher übergegangen. Auch wurde die Stellung des Gläubigers verbessert. Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist nun der Gerichtsvollzieher zuständig. Gleiches gilt für die neu geschaffene Auskunfts- und Herausgabeversicherung. Auch die Verwertung gepfändeter Gegenstände in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung kann nun auf Antrag vom Gerichtsvollzieher vorgenommen werden. Voraussetzung ist aber ein gegenüber der herkömmlichen Verwertung zu erzielendes besseres Ergebnis. So der Gläubiger damit einverstanden ist, kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner zur Tilgung der Forderung Ratenzahlung gestatten. Wenn der Schuldner sich weigert, die Wohn- oder Geschäftsräume durchsuchen zu lassen, so hat er auf Antrag des Gläubigers die eidesstattliche Versicherung abzugeben.
Legt der Schuldner einen Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg einer Bank
oder Sparkasse vor, auf dem der Gläubiger als Empfänger benannt ist,
so ist die Zwangsvollstreckung einzustellen oder zu beschränken. Soweit
mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch
für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner, d.h. der Gläubiger
kann die Erstattung der gesamten Vollstreckungskosten von einem Schuldner seiner
Wahl verlangen. zurück |