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GlossarDas Wörterbuch von Inkassobuero.de ermöglicht Ihnen eine Übersicht von Abtretung über Liquidität bis hin zu Zwangsvollstreckung. Ist Ihnen das ein oder andere Wort mal kein Begriff, werden Sie hier sicher fündig. A | B | C | D | E | F | G | H | I | K | L | M | N | O | P | R | S | T | U | V | W | Z Zahlung | Zahlungsunfähigkeit | Zahlungsverzug | Zession | Zivilprozess | Zustellung | Zwangsvollstreckung ZustellungKlagen und manche Schriftsätze oder Briefe von Behörden müssen zugestellt werden. Das ist regelmäßig durch Übergabe der Fall. Meist wird durch Postzustellungsurkunde zugestellt. Wird der Empfänger nicht angetroffen, so erfolgt eine Ersatzzustellung. Bei dieser kann das Schriftstück an einen zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen (Ehepartner, Lebensgefährten) oder an eine in der Familie dienende erwachsene Person übergeben werden. Sollte eine vorgenannte Person nicht anzutreffen sein, kann die Zustellung auch an den in demselben Hause wohnenden Hauswirt oder Vermieter erfolgen, wenn diese das Schriftstück annehmen wollen. Ist die Zustellung so nicht möglich, kann das Schriftstück z.B. auch bei dem Postamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Wohnung liegt, niedergelegt und dem Empfänger eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung im Briefkasten zurückgelassen werden. Kann ein Gewerbetreibender in seinem Geschäftslokal nicht angetroffen werden, ist die Zustellung durch Übergabe an einen Angestellten möglich. Bei juristischen Personen ist an den gesetzlichen Vertreter (GmbH/Geschäftsführer, AG/Vorstand) im Geschäftslokal zuzustellen. Auch hier kann ersatzweise an einen Angestellten zugestellt werden. Fehlt es an einem Geschäftslokal, kann an die Privatanschrift des gesetzlichen
Vertreters zugestellt werden. Hier kann auch auf die oben geschilderten Möglichkeiten
der Ersatzzustellung zurückgegriffen werden. Wichtig ist die Zustellung
unter anderem deshalb, weil ab Datum der Zustellung bedeutsame Fristen zu laufen
beginnen können, wie z.B. die jeweils 14-tägigen Fristen für
die Einlegung des Widerspruchs beim Mahnbescheid und des Einspruchs beim Vollstreckungsbescheid. zurück |