Glossar
Das Wörterbuch von Inkassobuero.de ermöglicht Ihnen eine Übersicht
von Abtretung über Liquidität bis hin zu Zwangsvollstreckung. Ist
Ihnen das ein oder andere Wort mal kein Begriff, werden Sie
hier sicher fündig.
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Zahlungsunfähigkeit |
Zahlungsverzug |
Zession |
Zivilprozess |
Zustellung |
Zwangsvollstreckung
Zivilprozess
Ein Zivilprozess ist das gerichtliche Verfahren zur Feststellung und Durchsetzung
privatrechtlicher Ansprüche. Die Zivilprozessordnung legt den Ablauf genau
fest.
-
Der Prozess beginnt mit der Klageerhebung durch den Kläger - wenn dieser
beispielsweise eine Geldschuld eintreiben will. Der Kläger muss dazu einen
genauen und bestimmten Antrag stellen und Tatsachen angeben, die diesen seiner
Ansicht nach rechtfertigen. Es ist zu beachten, dass am Landgericht Anwaltszwang
besteht.
- Die bei der Eingangsstelle des Gerichts eingereichte Klageschrift gelangt zunächst
zu der Geschäftsstelle, die den Vorgang verwaltungsmäßig erfasst.
Anschließend wird die Klageschrift dem Beklagten durch das Gericht von Amts
wegen zugestellt. Erst mit der Zustellung der Klageschrift ist die Klage erhoben
(rechtshängig).
- Der Beklagte kann unterschiedlich reagieren. Macht er gar nichts, wird gegen
ihn ein so genanntes Versäumnisurteil erlassen werden. Bestreitet der Beklagte
den Anspruch, muss der Kläger Beweismittel für das Vorliegen der Tatsachen
bezeichnen. Der Beklagte kann auch Widerklage erheben, um eigene Ansprüche,
die mit dem Klageanspruch in Zusammenhang stehen, geltend zu machen. So kann er
z.B. den Anspruch des Klägers zwar nicht bestreiten, dafür aber im Gegenzug
eine Geldschuld einklagen, die der Kläger beim Beklagten hat und die der
Grund dafür ist, weshalb dieser seine Schuld beim Kläger nicht bezahlt
hat.
- Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung - ist beispielsweise das Gericht sachlich
oder örtlich unzuständig - ist die Klage als unzulässig abzuweisen
(so gen. Prozessurteil).
- Der weitere Ablauf des Verfahrens ist davon abhängig, für welche
Alternative sich der vorsitzende Richter zur Vorbereitung der mündlichen
Verhandlung entscheidet. Es gibt zwei Möglichkeiten:
-
ein so genannter früher erster Termin wird angesetzt. Dies ist eine Art
Vorverhandlung, in der die Parteien ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel erstmals
mündlich vor Gericht darlegen können.
- oder es wird ein schriftliches Vorverfahren durchgeführt. In der Praxis
ist diese Alternative der Regelfall.
- Nach Abschluss dieser Vorbereitungen wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung
angesetzt (so genannter Haupttermin). Das Gericht würdigt im Haupttermin
das Vorbringen der Prozessbeteiligten und das Ergebnis der Beweisaufnahme in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht. Das Urteil schließlich wird entweder noch in derselben
Verhandlung verkündet (so genanntes Stuhlurteil) oder zu einem späteren
Termin, der vom Gericht eigens zu diesem Zweck anberaumt worden ist.
- Der Benachteiligte kann das im Einzelfall zulässige Rechtsmittel gegen
die Entscheidung einlegen und je nach dessen Art eine nochmalige Verhandlung der
Sache (Berufung) oder eine Überprüfung nur in rechtlicher Hinsicht (Revision)
verlangen.
- Bei Rechtsmittelverzicht, Ablauf der frist zur Einlegung eines Rechtsmittels
oder Erschöpfung des Rechtsmittelzuges erlangt die Entscheidung Rechtskraft.
Damit ist das Verfahren beendet. Das Urteil kann dann nur noch durch Wiederaufnahme
des Verfahrens angegriffen werden.
- Die Prozesskosten sind von der unterlegenen Partei zu tragen. Sie setzen sich
aus den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten (Anwaltsgebühren,
Kosten für Gutachter, eigene Auslagen) zusammen.
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