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GlossarDas Wörterbuch von Inkassobuero.de ermöglicht Ihnen eine Übersicht von Abtretung über Liquidität bis hin zu Zwangsvollstreckung. Ist Ihnen das ein oder andere Wort mal kein Begriff, werden Sie hier sicher fündig. A | B | C | D | E | F | G | H | I | K | L | M | N | O | P | R | S | T | U | V | W | Z Verbraucher | Verfahren | Vergleich | Verheiratete Schuldner | Verjährung | Verzug | Verzugszinsen | Vollmacht | Vollstreckungsbescheid | Vollstreckungstitel VollmachtDie Befugnis zur Stellvertretung (Vertretungsmacht) kann gesetzlich festgelegt sein, etwa die der Eltern für ihre Kinder. Ist dies nicht der Fall, muss eine Vertretungsmacht durch ein Rechtsgeschäft erteilt werden, die so genannte Vollmacht. Die Vollmacht kann durch einseitige Erklärung des zu Vertretenden gegenüber demjenigen, der ihn vertreten soll (Innenvollmacht) oder gegenüber demjenigen, mit dem der Vertreter das Geschäft abschließen soll, erklärt werden. Eine andere Möglichkeit ist die öffentliche Bekanntmachung (Außenvollmacht). Bezieht sich die Vollmacht auf alle Geschäfte schlechthin, spricht man von einer Generalvollmacht (Blankovollmacht). Ein Widerruf einer Vollmacht ist grundsätzlich jederzeit möglich. zurück |