![]() |
|
|
Inkassobuero.de
Inkasso-Glossar
Aktuelle Urteile
Regeln gegen Forderungsausfall
Schuldnertricks
Verjährung
Pfändungsgrenzen
Rechtsdienstleistungsgesetz
Inkasso per Telefon
10 Punkte-Inkasso-Programm
Voraussetzungen - InkassobüroForderungssicherungsgesetz
Inkassoverbände
Mahngerichte
Vermeidung von Zahlungsrisiken
Inkassounternehmen als Partner
Inkasso-Trendumfrage
Zahlungsverhalten 05/10
SchuldnerAtlas Deutschland 07
SchuldnerAtlas Deutschland 08
Zahlungsverhalten 02/08
Zahlungsverhaltenvergleich 08
Konjunkturrückblick 08
Exportregion Westeuropa 09
Insolvenzprognose 2009
Wirtschaftlage Handwerk 03/09
Wirtschaftslage Mittelstand 09
Zahlungsverhalten 11/09
Insolvenzen/Neugründungen 08
BDIU gegen Russisch Inkasso
Aktuelle Branchennews
Inkassobuero.de - Intern
Kontakt / Impressum
|
GlossarDas Wörterbuch von Inkassobuero.de ermöglicht Ihnen eine Übersicht von Abtretung über Liquidität bis hin zu Zwangsvollstreckung. Ist Ihnen das ein oder andere Wort mal kein Begriff, werden Sie hier sicher fündig. A | B | C | D | E | F | G | H | I | K | L | M | N | O | P | R | S | T | U | V | W | Z Tilgung | Titel | Tod des Gläubigers | Tod des Schuldners Tod des Schuldners
Ist die Zwangsvollstreckung bereits eingeleitet worden und der Schuldner stirbt, so kann ohne Umschreiben des Schuldtitels in den Nachlass weiter vollstreckt werden. Hat die Zwangsvollstreckung noch nicht begonnen, müssen die Erben ermittelt,
ein Erbschein beantragt und der Schuldtitel umgeschrieben werden. Der Antrag
hat unter Vorlage des Erbscheins bei dem Gericht zu erfolgen, welches den Titel
erlassen hat. Der Erbschein ist beim Nachlassgericht zu beantragen. zurück |