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GlossarDas Wörterbuch von Inkassobuero.de ermöglicht Ihnen eine Übersicht von Abtretung über Liquidität bis hin zu Zwangsvollstreckung. Ist Ihnen das ein oder andere Wort mal kein Begriff, werden Sie hier sicher fündig. A | B | C | D | E | F | G | H | I | K | L | M | N | O | P | R | S | T | U | V | W | Z Pfändung | Prozesskostenhilfe Pfändung
Pfändung ist die staatliche Beschlagnahme eines Gegenstandes zu dem Zweck, den Gläubiger wegen einer Geldforderung zu befriedigen,. Die Pfändung ist dabei ausschließlich als Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen zu verstehen. Für eine Pfändung müssen alle Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, d. h. es muss ein Vollstreckungstitel mit Vollstreckungsklausel (vollstreckbare Ausfertigung) vorliegen, welcher dem Schuldner zugestellt sein muss. Des weiteren muss ein entsprechender Antrag gestellt worden sein. Vollstreckt werden kann durch Sachpfändung und durch Forderungspfändung. Die Sachpfändung ist dann erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher den zu pfändenden Gegenstand beschlagnahmt hat; die Forderungspfändung ist dann erfolgt, wenn der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt worden ist. Durch die Pfändung entsteht ein Pfändungspfandrecht, welches die
Verwertung des gepfändeten Gegenstandes ermöglicht. Dabei geht eine
zeitlich vorrangige Pfändung einer zeitlich nachfolgenden vor, mithin wird
der zuerst pfändende Gläubiger vor einem später pfändenden
Gläubiger solange bedient, bis seine Forderung erfüllt worden ist.
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