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GlossarDas Wörterbuch von Inkassobuero.de ermöglicht Ihnen eine Übersicht von Abtretung über Liquidität bis hin zu Zwangsvollstreckung. Ist Ihnen das ein oder andere Wort mal kein Begriff, werden Sie hier sicher fündig. A | B | C | D | E | F | G | H | I | K | L | M | N | O | P | R | S | T | U | V | W | Z Mahnbescheid | Mahnung | Mahnverfahren MahnverfahrenDas gerichtliche Mahnverfahren beginnt mit dem Antrag des Gläubigers auf
Erlass eines Mahnbescheids gegen den Schuldner bei dem Amtsgericht, bei dem
der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Der Anspruch muss auf die Zahlung einer
bestimmten Geldsumme gerichtet sein. In dem vom Gericht daraufhin erlassenen
Mahnbescheid (früher: Zahlungsbefehl) wird der Antragsgegner aufgefordert,
die Schuld zu zahlen oder binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung
Widerspruch zu erheben. Wird daraufhin weder die Forderung beglichen noch Widerspruch
erhoben, ergeht auf Antrag des Antragstellers ein Vollstreckungsbescheid, gegen
den der Antragsgegner aber noch einen Einspruch einlegen kann. Hat der Antragsgegner
während des Verfahrens entweder Widerspruch oder Einspruch eingelegt, so
wird das Mahnverfahren an das zuständige Gericht abgegeben und nimmt den
normalen Prozessverlauf. zurück |