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GlossarDas Wörterbuch von Inkassobuero.de ermöglicht Ihnen eine Übersicht von Abtretung über Liquidität bis hin zu Zwangsvollstreckung. Ist Ihnen das ein oder andere Wort mal kein Begriff, werden Sie hier sicher fündig. A | B | C | D | E | F | G | H | I | K | L | M | N | O | P | R | S | T | U | V | W | Z Illiquidität | Inkasso | Inkassobüro / Inkassounternehmen | Insolvenz | Instanz InsolvenzInsolvenz bedeutet Zahlungsunfähigkeit (früher Konkurs).
Bei Zahlungsunfähigkeit und bestehenden Forderungen wird auf Antrag des Schuldners oder eines oder mehrerer Gläubiger das Insolvenzverfahren eröffnet. Zweck des Verfahrens ist festzustellen, wie hoch das verbliebene Vermögen des Schuldners ist und ob eine gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger möglich ist. Dabei ist zwischen dem Regelinsolvenzverfahren und dem Verbraucherinsolvenzverfahren (Insolvenz von Privatpersonen) zu unterscheiden.
Zielgruppe des Verbraucherinsolvenzverfahrens sind Privathaushalte und ehemalige Kleinunternehmer, die eine ähnliche Verschuldungsstruktur aufweisen wie ein Verbraucher. Das Verbraucherinsolvenzverfahren gliedert sich in drei Stufen:
Außergerichtlicher Einigungsversuch vor Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens, Schuldenbereinigungsverfahren mit gerichtlicher Hilfe auf Grundlage eines Schuldenbereinigungsplanes und schließlich ein vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren (gegebenenfalls mit Restschuldbefreiung).
Sind die Vermögensverhältnisse eines Selbstständigen überschaubar (wenn er weniger als 20 Gläubiger hat) und bestehen gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, ist auch für ihn das Verbraucherinsolvenzverfahren anzuwenden.
Das Regelinsolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet, der auch formlos gestellt werden kann. Antragsberechtigt sind sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger. Der Insolvenzantrag des Schuldners ist gesetzlich nicht geregelt. Er ist somit grundsätzlich formlos möglich. An den Insolvenzantrag des Gläubigers werden hingegen bestimmte Voraussetzungen gestellt. Der Gläubigerantrag ist nur zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und er seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.
Für die Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens ist das Vorliegen eines Insolvenzgrundes erforderlich. Insolvenzgründe sind:
Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit sowie Überschuldung. Das Insolvenzgericht prüft den Insolvenzantrag und kann den Antrag:
mangels Vorliegens eines Insolvenzgrundes zurückweisen, mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Vermögensmasse zurückweisen oder das Insolvenzverfahren eröffnen zurück |