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GlossarDas Wörterbuch von Inkassobuero.de ermöglicht Ihnen eine Übersicht von Abtretung über Liquidität bis hin zu Zwangsvollstreckung. Ist Ihnen das ein oder andere Wort mal kein Begriff, werden Sie hier sicher fündig. A | B | C | D | E | F | G | H | I | K | L | M | N | O | P | R | S | T | U | V | W | Z Gerichtskosten | Gerichtsstand | Gerichtsvollzieher | Gesamtvollstreckung | Gläubiger | Grundbuch GerichtsvollzieherDer Gerichtsvollzieher ist u. a. für die Vollstreckung bestimmter Urteile zuständig. Dies liegt daran, dass der Staat das Gewaltmonopol für sich beansprucht. Der Kläger darf beispielsweise nicht selbst zum Beklagten fahren, um die aus einem Urteil bestehende Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines Geldbetrages einzufordern und das Geld abholen zu wollen, sondern muss einen Gerichtsvollzieher beauftragen, der den Anspruch aus dem Urteil in einem besonderen Verfahren vollstreckt. Die Aufgaben des Gerichtsvollziehers teilen sich im Wesentlichen in drei Bereiche:
Die fruchtlose Sachpfändung ist Voraussetzung für den Antrag auf Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung. Um nicht zu viel Zeit zu verlieren, wird der Sachpfändungsauftrag oft mit einem Antrag auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung verbunden, so dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner unmittelbar nach der erfolglosen Sachpfändung zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung auffordern, bzw. einen Termin mit ihm machen kann. Für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit einer Sachpfändung ist das Vorliegen eines Vollstreckungstitels notwendig. Dieser muss dem Schuldner zugestellt worden sein oder dem Gerichtsvollzieher muss gleichzeitig mit dem Sachpfändungsauftrag ein Zustellungsauftrag erteilt werden. Will der Gläubiger sich gegen bestimmte Verhaltensweisen des Gerichtsvollziehers wehren, muss das auf dem Weg der so genannten Erinnerung geschehen. Die Erinnerung ist beim Vollstreckungsgericht einzulegen. zurück |