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GlossarDas Wörterbuch von Inkassobuero.de ermöglicht Ihnen eine Übersicht von Abtretung über Liquidität bis hin zu Zwangsvollstreckung. Ist Ihnen das ein oder andere Wort mal kein Begriff, werden Sie hier sicher fündig. A | B | C | D | E | F | G | H | I | K | L | M | N | O | P | R | S | T | U | V | W | Z Eidesstattliche Versicherung | Eigentum | Erfüllung ErfüllungErfüllung ist die Erbringung einer vertraglich vereinbarten Leistung. Dadurch erlischt das Schuldverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger. Als Erfüllungsersatz kennt das BGB die Annahme an Erfüllungsstatt, die Aufrechnung und die Hinterlegung ohne Ausschluss der Rücknahme. Der Erfüllungsort und die Erfüllungszeit können vertraglich z. B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden oder gesetzlich geregelt sein. Sofern keine vertragliche Vereinbarung getroffen wurde oder sich ein natürlicher Erfüllungsort ergibt (z. B. Bauarbeiten), ist die Leistung an dem Ort zu erbringen, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte (gesetzlicher Erfüllungsort). Waren müssen demnach beim Lieferanten abgeholt werden, d. h. Warenschulden sind grundsätzlich Holschulden. Für den Zahlungsort gilt dagegen, sofern keine vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, dass geschuldetes Geld dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln ist. Geldschulden sind demnach grundsätzlich Schickschulden. Der Schuldner kann sich bei der Erfüllung seiner Leistungspflichten auch eines Erfüllungsgehilfen bedienen. zurück |