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Forderungssicherungsgesetz

Jährlich müssen Handwerker und mittelständische Unternehmen hohe finanzielle Einbußen wegen uneinbringlicher Forderungen hinnehmen. Gerichtsprozesse um Werklöhne ziehen sich oft durch langwierige Beweisverfahren in die Länge. Handwerker haben oft hohe Außenstände zu verkraften. Die Folge sind Liquiditätsprobleme bis hin zur Insolvenz.
Bereits 2004 wurde deshalb ein neues Forderungssicherungsgesetz (FoSIG), das langwierige  juristische Auseinandersetzungen verhindern soll, im Bundestag eingebracht. Erst jetzt ist  es nach vier Jahren letztendlich verabschiedet worden. Welche Vorteile sich daraus für Gläubiger ergeben, zeigen folgende Betrachtungen und Stellungnahmen. 

Forderungssicherungsgesetz 2008 verabschiedet

Das mit großer Mehrheit verabschiedete Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) sieht unter anderem erleichterte Voraussetzungen für die Forderung von Abschlagszahlungen, Erleichterungen für den Werkunternehmer bei Fälligkeit von Vergütungsansprüchen, Modifizierungen der bestehenden Regelungen über den Druckzuschlag, die Veränderung der Bauhandwerkersicherung zu einem einklagbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung und die Ausweitung des Baubegriffs im Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen vor.

Abgeschafft wird die Bevorzugung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) gegenüber den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbraucherverträgen. Das nutzt wiederum den Bauherren. Denn im Vergleich zum Bürgerlichen Gesetzbuch sieht die VOB verkürzte Verjährungsfristen bei Mängeln vor.
Neu eingeführt wird eine "Bestellersicherheit". Sie schützt den Verbraucher besser, wenn das Bauunternehmen Pleite macht. Künftig muss dieses bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheitsleistung in Höhe von fünf Prozent der Baukosten hinterlegen.
Die wichtigsten Neuregelungen des Forderungssicherungsgesetzes ( FoSiG)

1. Schnellere Abschlagszahlungen

Abschlagszahlungen sollen schon gefordert werden können, bevor das Werk vollständig errichtet ist, d.h. das Erfordernis einer „abgeschlossenen Leistung“ entfällt. Künftig können Unternehmer bereits dann, aber auch nur dann, eine Abschlagszahlung verlangen, wenn der Besteller einen Wertzuwachs bekommen hat.

2. Durchgriffsfälligkeit /Stärkung des Subunternehmers

Der Subunternehmer (Bauhandwerker) kann seinen Werklohnanspruch unter erleichterten Voraussetzungen realisieren, da er seine Forderung gegenüber seinem Auftraggeber (Generalübernehmer, Bauträger) in Zukunft auch dann einfordern kann, wenn das Gesamtwerk durch dessen Auftraggeber (Bauherr) abgenommen wurde oder als abgenommen gilt. Das heißt, die Zahlung kann nicht mehr dadurch verzögert werden, dass der direkte Auftraggeber (Generalübernehmer, Bauträger) das Werk des Subunternehmers noch nicht gesondert abgenommen hat. Die Stellung des Subunternehmers wird gegenüber dem Generalunternehmer gestärkt.

3. Keine Fertigstellungsbescheinigung erforderlich

Das FoSiG sieht eine Aufhebung dieses Rechtsinstituts (in 2000 eingeführt) vor, da es sich in der Praxis nicht bewährt hat.

4. Druckzuschlag wird gesenkt

Bei mangelhafter Erstellung eines Werkes hat der Besteller das Recht, einen Teil der Vergütung zurückzuhalten, um den Unternehmer zur Nachbesserung anzuhalten („Druckzuschlag“). Die Höhe des „Druckzuschlags“, also des Betrags, den der Auftraggeber über die Nachbesserungskosten hinaus einbehalten darf, um den Unternehmer zur Mängelbeseitigung zu veranlassen, soll nur noch „im Regelfall das Doppelte“ der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten betragen. Der „Druckzuschlag“ beträgt derzeit noch  „mindestens das Dreifache“ der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten. Eine Zurückhaltung der Vergütung in dieser Höhe kann bei Handwerksbetrieben jedoch zu erheblichen  Liquiditätsschwierigkeiten führen. Die Praxis hat gezeigt, dass ein Zurückhalten der Vergütung in dieser Höhe nicht angezeigt ist.

5. Bauhandwerkersicherung /Sicherheitsleistung einklagbar

Dem Bauhandwerker soll ein echter, einklagbarer Anspruch auf die Stellung einer Sicherheit in Höhe des Wertes seiner Vorleistung eingeräumt werden. Damit wird dem berechtigten Interesse der Bauhandwerker, die regelmäßig vorleistungspflichtig sind, nach einer Sicherheit angemessen Rechnung getragen. Der Unternehmer kann Sicherheit nun auch für Nacherfüllungs- und
Schadensersatzansprüche verlangen. Im Einklang mit der jetzigen Rechtsprechung stellt die Vorschrift klar, dass Abnahme und Gegenansprüche des Bestellers dem Anspruch auf eine Sicherheit nicht entgegenstehen.
Außerdem soll der Bauhandwerker, falls es wegen der Sicherheitsleistung zum Streit und zur Vertragauflösung kommt, seinen Vergütungsanspruch behalten. Verbraucher sollen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit bleiben.

6. Bauforderungssicherungsgesetz /Baugeldbegriff wird erweitert

Wer Baugeld zweckentfremdet wird bestraft. Wegen der engen Definition von Baugeld war das Gesetz zum Schutz von Baugeld in der Vergangenheit ein stumpfes Schwert. Das Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) wird modernisiert. Künftig wird der Baugeldbegriff im Dreipersonenverhältnis auf Eigenmittel des Bauherrn erweitert. Ferner wird auf die Pflicht zur Führung eines Baubuchs verzichtet und stattdessen eine Beweislastumkehr eingeführt.

Kritik

Die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin und die Handwerkskammer Osnabrück-Emsland z. B. begrüßen ausdrücklich in ihren Stellungnahmen das neue FoSiG.   

  • Besonders hervorzuheben ist die neue „Durchgriffsfälligkeit“ (§ 641 Abs. 2 BGB). Künftig kann danach ein Bauträger oder Generalunternehmer gegenüber seinen Subunternehmern nicht mehr die Abnahme einer Bauleistung unter Hinweis auf Mängel verweigern, wenn ihm gegenüber das Werk schon von den Bauherren abgenommen ist. 
  • die Höhe der Leistung von 5 % im § 491 BGB wird von einigen Beteiligten für zu niedrig gehalten. Ratsam ist deshalb, mit dem Bauunternehmen eine Sicherheitsleistung von zehn Prozent auszuhandeln. Für die Zeit der Gewährleistung sollte möglichst auch eine Sicherheit vereinbart werden, und zwar in Höhe von fünf Prozent der Baukosten.
  • Die Erfahrung der letzten Jahrzehnte zeigt, dass sich Werklohnforderungen auch nach jahrelangem Rechtsstreit oft nur selten als in vollem Umfang berechtigt erweisen. In solchen Fällen kann das Forderungssicherungsgesetz eher die Stellung des Werkunternehmers, seine Zahlungsansprüche auch gegen berechtigte Mängeleinreden des Auftraggebers leichter durchsetzen zu können, stärken. Der hier erforderliche Interessenausgleich zwischen Forderung und Gegenanspruch wird durch die gesetzlichen Änderungen nicht erreicht.
  • Die Begründung des Gesetzgebers, man müsse vor allem das Bauhandwerk vor Forderungsausfällen schützen, liegt erkennbar neben der Sache. Denn die Zahl der Insolvenzen im Bereich kaufmännischer Leistungen liegt deutlich höher und dürfte ebenfalls überwiegend durch Forderungsausfälle in Millionenhöhe bedingt sein. Für die Besserstellung des Werkunternehmers lassen sich aber keine Gründe finden.

Die geänderten Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch im Gesetzestext

§ 632a BGB (Abschlagszahlungen) wird neu eingefügt:

  1. Der Unternehmer kann von dem Besteller für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden. § 641 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.
  2. (2) Wenn der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen, können Abschlagszahlungen nur verlangt werden, soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vereinbart sind.

    (3) Ist der Besteller ein Verbraucher und hat der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand, ist dem Besteller bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 vom Hundert des Vergütungsanspruchs zu leisten. Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge von Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages um mehr als 10 vom Hundert, ist dem Besteller bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 vom Hundert des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten. Auf Verlangen des Unternehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbringen, dass der Besteller die Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückhält.

    (4) Sicherheiten nach dieser Vorschrift können auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.

§ 641 BGB wird wie folgt geändert:

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

  1. soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
  2. soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
  3. wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
    Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

§ 648a BGB wird wie folgt geändert:


(1) Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 vom Hundert des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen. Satz 1 gilt in demselben Umfang auch für Ansprüche, die an die Stelle der Vergütung treten. Der Anspruch des Unternehmers auf Sicherheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Besteller Erfüllung verlangen kann oder das Werk abgenommen hat. Ansprüche, mit denen der Besteller gegen den Anspruch des Unternehmers auf Vergütung aufrechnen kann, bleiben bei der Berechnung der Vergütung unberücksichtigt, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Die Sicherheit ist auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbehält, sein Versprechen im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers mit Wirkung für Vergütungsansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen, die der Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat.

(5) Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt, so kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Kündigt er den Vertrag, ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der Besteller

  1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist, oder
  2. eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen lässt.

(Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei der Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer.

Dem § 649 BGB wird folgender Satz angefügt:

Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werksleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

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