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Forderungssicherungsgesetz
Jährlich müssen Handwerker und mittelständische Unternehmen hohe finanzielle Einbußen wegen uneinbringlicher Forderungen hinnehmen. Gerichtsprozesse um Werklöhne ziehen sich oft durch langwierige Beweisverfahren in die Länge. Handwerker haben oft hohe Außenstände zu verkraften. Die Folge sind Liquiditätsprobleme bis hin zur Insolvenz. Forderungssicherungsgesetz 2008 verabschiedetDas mit großer Mehrheit verabschiedete Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) sieht unter anderem erleichterte Voraussetzungen für die Forderung von Abschlagszahlungen, Erleichterungen für den Werkunternehmer bei Fälligkeit von Vergütungsansprüchen, Modifizierungen der bestehenden Regelungen über den Druckzuschlag, die Veränderung der Bauhandwerkersicherung zu einem einklagbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung und die Ausweitung des Baubegriffs im Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen vor. 1. Schnellere AbschlagszahlungenAbschlagszahlungen sollen schon gefordert werden können, bevor das Werk vollständig errichtet ist, d.h. das Erfordernis einer „abgeschlossenen Leistung“ entfällt. Künftig können Unternehmer bereits dann, aber auch nur dann, eine Abschlagszahlung verlangen, wenn der Besteller einen Wertzuwachs bekommen hat. 2. Durchgriffsfälligkeit /Stärkung des SubunternehmersDer Subunternehmer (Bauhandwerker) kann seinen Werklohnanspruch unter erleichterten Voraussetzungen realisieren, da er seine Forderung gegenüber seinem Auftraggeber (Generalübernehmer, Bauträger) in Zukunft auch dann einfordern kann, wenn das Gesamtwerk durch dessen Auftraggeber (Bauherr) abgenommen wurde oder als abgenommen gilt. Das heißt, die Zahlung kann nicht mehr dadurch verzögert werden, dass der direkte Auftraggeber (Generalübernehmer, Bauträger) das Werk des Subunternehmers noch nicht gesondert abgenommen hat. Die Stellung des Subunternehmers wird gegenüber dem Generalunternehmer gestärkt. 3. Keine Fertigstellungsbescheinigung erforderlichDas FoSiG sieht eine Aufhebung dieses Rechtsinstituts (in 2000 eingeführt) vor, da es sich in der Praxis nicht bewährt hat. 4. Druckzuschlag wird gesenktBei mangelhafter Erstellung eines Werkes hat der Besteller das Recht, einen Teil der Vergütung zurückzuhalten, um den Unternehmer zur Nachbesserung anzuhalten („Druckzuschlag“). Die Höhe des „Druckzuschlags“, also des Betrags, den der Auftraggeber über die Nachbesserungskosten hinaus einbehalten darf, um den Unternehmer zur Mängelbeseitigung zu veranlassen, soll nur noch „im Regelfall das Doppelte“ der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten betragen. Der „Druckzuschlag“ beträgt derzeit noch „mindestens das Dreifache“ der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten. Eine Zurückhaltung der Vergütung in dieser Höhe kann bei Handwerksbetrieben jedoch zu erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten führen. Die Praxis hat gezeigt, dass ein Zurückhalten der Vergütung in dieser Höhe nicht angezeigt ist. 5. Bauhandwerkersicherung /Sicherheitsleistung einklagbarDem Bauhandwerker soll ein echter, einklagbarer Anspruch auf die Stellung einer Sicherheit in Höhe des Wertes seiner Vorleistung eingeräumt werden. Damit wird dem berechtigten Interesse der Bauhandwerker, die regelmäßig vorleistungspflichtig sind, nach einer Sicherheit angemessen Rechnung getragen. Der Unternehmer kann Sicherheit nun auch für Nacherfüllungs- und 6. Bauforderungssicherungsgesetz /Baugeldbegriff wird erweitertWer Baugeld zweckentfremdet wird bestraft. Wegen der engen Definition von Baugeld war das Gesetz zum Schutz von Baugeld in der Vergangenheit ein stumpfes Schwert. Das Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) wird modernisiert. Künftig wird der Baugeldbegriff im Dreipersonenverhältnis auf Eigenmittel des Bauherrn erweitert. Ferner wird auf die Pflicht zur Führung eines Baubuchs verzichtet und stattdessen eine Beweislastumkehr eingeführt. KritikDie Industrie- und Handelskammer zu Schwerin und die Handwerkskammer Osnabrück-Emsland z. B. begrüßen ausdrücklich in ihren Stellungnahmen das neue FoSiG.
Die geänderten Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch im Gesetzestext§ 632a BGB (Abschlagszahlungen) wird neu eingefügt:
§ 641 BGB wird wie folgt geändert: (2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,
(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. § 648a BGB wird wie folgt geändert:
(5) Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt, so kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Kündigt er den Vertrag, ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. (6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der Besteller
(Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei der Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer. Dem § 649 BGB wird folgender Satz angefügt: Weiter Informationen zum Thema: Forderungssicherungsgesetz fonden Sie hier: |